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Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurde § 49 Abs. 1 durch die heutige Nr. 8 erweitert: Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld solange, bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/6337 v. 7.12.2018, S. 93) handelt es sich bei dem Ruhenstatbestand nach des § 49 Abs. 1 Nr. 8 um eine Folgeänderung aufgrund des neu eingefügten § 46 Satz 3. Danach bleibt der Anspruch auf Krankengeld für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht – wie von § 46 Satz 2 gefordert – am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Das bedeutet:

Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 vom lückenlosen Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist (z. B. versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer oder vorheriger Arbeitslosengeldbezug), ruht der Anspruch auf das Krankengeld für den Zeitraum, der zwischen dem nächsten Werktag liegt, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 2 hätte ärztlich festgestellt werden müssen und dem Tag, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb des Zeitraums nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wird.

Damit wird sichergestellt, dass bei einer verspäteten Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit die Versicherten, deren Anspruch auf Krankengeld nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 vom lückenlosen Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, mit Versicherten gleichbehandelt werden, die weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Im Ergebnis ist beiden Personengruppen für den Zeitraum der Feststellungslücke das Krankengeld nicht zu zahlen.

 
Praxis-Beispiel

Der versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer erhält seit dem 12.8. Krankengeld. Seine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bleibt deshalb aufgrund § 192 Abs. 1 Nr. 2 solange erhalten.

Die Arbeitsunfähigkeit wurde zuletzt bis 30.9. (Freitag) ärztlich bescheinigt. Aufgrund des § 46 Satz 2 müsste das Mitglied bei weiterhin bestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am 4.10. (der 1., 2. und 3. Oktober sind Samstag, Sonntag und ein Feiertag) den Fortbestand seiner Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen. Weil er sich allerdings angeblich "nicht gut" fühlte, sucht er erst am 7.10. den Arzt auf, der das Bestehen der weiteren Arbeitsunfähigkeit feststellt.

Fazit:

Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 8 ruht der Anspruch auf Krankengeld für den 5. und 6.10.

Erfolgt die ärztliche Feststellung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit erst nach einem Monat nach dem Ende des bisherigen Arbeitsunfähigkeitszeitraums, entsteht wegen fehlender Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Beschäftigter oder als sonstiger Versicherungspflichtiger (z. B. vorheriger Arbeitslosengeldbezug) kein neuer Krankengeldanspruch. Ein Ruhen des Krankengeldanspruches scheidet dann wegen des fehlenden Stammrechts auf Krankengeld aus.

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