Rz. 5

Auf Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen sind § 251 Abs. 4c in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung und § 242 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 30.6.2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung vor dem 1.1.2020 begonnen wurde. Danach trägt der Träger der Einrichtung die gesamten Beiträge. Das gilt auch für den Zusatzbeitrag.

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