Rz. 2

Die Norm enthielt ursprünglich Regelungen für bestimmte Einzelfragen im Zusammenhang mit der Überleitung des Leistungsrechts auf das Beitrittsgebiet. Diese sollten der geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten im Beitrittsgebiet Rechnung tragen. Unter anderem war für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung eine geringere Zuzahlung oder eine Befreiung von der Zuzahlung bzw. dem Eigenanteil vorgesehen.

Nunmehr enthält die Vorschrift in Abs. 3 nur noch die Regelung, dass die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 (Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne) und Abs. 7 für den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 als in Anspruch genommen gelten.

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