Rz. 6

Die Übermittlungspflicht (Abs. 2 Satz 3) gilt auch für ermächtigte Einrichtungen mit der Maßgabe, dass die Angaben nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 5 ohne Arztbezug einrichtungsbezogen übermittelt werden. Betroffen sind Einrichtungen, die über eine institutionelle Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verfügen. Für solche ermächtigten Einrichtungen, in denen i. d. R. eine größere Anzahl von Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten tätig sind und die Fluktuation größer ist, ist eine arztbezogene Übermittlung nicht sachgerecht. Daher sind die Angaben nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 5 einrichtungsbezogen und nicht personenbezogen zu übermitteln.

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