Rz. 4
Projektträger und Anbieter einer elektronischen Anwendung, die ganz oder teilweise aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird (vgl. § 389), sind zum Antrag auf Aufnahme von Inhalten verpflichtet. Konsequenzen eines unterlassenen Antrags sind gesetzlich nicht geregelt.
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