Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 zunächst mit der Nummer 390 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 390 entspricht dem bisher in § 291e Abs. 6 Satz 2 bis 5 enthaltenen geltenden Recht. Die Fachöffentlichkeit ist an den Festlegungen, Bewertungen und Empfehlungen im Interoperabilitätsverzeichnis zu beteiligen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 70 und 76 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) haben mit Wirkung zum 9.6.2021 die Nummerierung geändert (alt: 390). Aufgrund neuer Paragrafen erfolgt die Verschiebung an den neuen Regelungsstandort (neu: 391). In dem neuen § 391 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "§ 386" durch die Angabe "§ 387", die Angabe "§ 387" durch die Angabe "§ 388" und die Angabe "§ 388" durch die Angabe "§ 389" ersetzt. Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

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