Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 zunächst mit der Nummer 389 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 389 entspricht dem bisher in § 291e Abs. 10 Satz 1 enthaltenen geltenden Recht und regelt die Finanzierung von Anwendungen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 70 und 75 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) haben mit Wirkung zum 9.6.2021 die Nummerierung geändert (alt: 389). Aufgrund neuer Paragrafen erfolgt die Verschiebung an den neuen Regelungsstandort (neu: 390). In dem neuen § 390 werden vor dem Wort "Feststellungen" die Wörter "Empfehlungen und verbindlichen" eingefügt und werden die Wörter "§ 386 Absatz 1 sowie die Empfehlungen nach § 388 Absatz 1" durch die Wörter "§ 394a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3" ersetzt. Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, die vermutlich aufgrund eines Redaktionsversehens nicht umsetzbar sind.

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