2.1 Pauschale (Abs. 1)

 

Rz. 3

Leistungserbringer in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 72 Abs. 1) erhalten neben der Erstattung für Investitions- und Betriebskosten (§ 378 Abs. 1) eine pauschale Abgeltung für elektronische Arztbriefe (Satz 1). Die Pauschale ist an Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Arztbrief wird durch sichere elektronische Verfahren versandt; der Versand durch Post-, Boten- oder Kurierdienste entfällt.
  • Die beteiligten Leistungserbringer legen eine Bestätigung (Abs. 4) vor, dass die verwendeten informationstechnischen Systeme den durch Richtlinien vorgegebenen Anforderungen entsprechen.
  • Der Arztbrief ist mit einer elektronischen Signatur versehen, für die ein Heilberufsausweis verwendet wurde.
 

Rz. 4

Die Höhe der Pauschale vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV; Satz 2). Darüber wurde die TI-Finanzierungsvereinbarung als Anlage 32 zum BMV-Ä geschlossen (www.kbv.de/media/sp/Anlage_32_TI-Vereinbarung.pdf; abgerufen: 5.5.2021). Die Pauschalen ergeben sich wiederum als Anlage 8 der TI-Finanzierungsvereinbarung. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab enthält für die Abrechnung die Ziffern (Gebührenordnungsposition – GOP) 86900 und 86901 mit einer Pauschale von 0,55 EUR (Stand: 1.7.2020). Davon erhalten der Sender 0,28 EUR und der Empfänger 0,27 EUR. Die Pauschale ist je Arzt und Quartal auf 23,40 EUR gedeckelt. Zusätzlich wird für den Versand in den nächsten 3 Jahren eine Strukturförderpauschale von 10,99 Cent pro Brief gezahlt (GOP 01660). Die Pauschale wird auch gezahlt, wenn die Praxis den Höchstwert von 23,40 EUR erreicht hat. Briefe in Papierform oder Faxe werden daneben nicht vergütet.

 

Rz. 5

Ein sicheres elektronisches Verfahren (Satz 1 Nr. 1) erfordert geeignete technische Maßnahmen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und den elektronischen Arztbrief gegen unberechtigte Zugriffe schützen (Satz 3). Dazu werden Richtlinien durch die KBV erlassen (Abs. 2). Dem Anbieter eines entsprechenden informationstechnischen Systems ist durch die KBV zu bestätigen, dass sein System die Vorgaben der Richtlinie erfüllt (Abs. 4).

 

Rz. 6

Der Ersatz des konventionellen Versandes durch elektronische Briefe führt dazu, dass die Pauschalen für die Kosten des konventionellen Versandes, die in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung enthalten sind, durch die Pauschalen im Rahmen des Zuschlags substituiert werden (BT-Drs. 18/5293 S. 58). Der Wegfall des Arztbriefs in Papierform ist deswegen bei der Anpassung des Behandlungsbedarfes (§ 87a Abs. 4) zu berücksichtigen (Satz 4).

2.2 Richtlinie (Abs. 2)

 

Rz. 7

Die KBV regelt in einer Richtlinie Einzelheiten zu den Anforderungen an ein sicheres elektronisches Verfahren sowie an informationstechnische Systeme für elektronische Arztbriefe. Dazu hat sie Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband, der gematik und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) herzustellen. Die Richtlinie ist zum 1.4.2021 in Kraft getreten (www.kbv.de/media/sp/RL-eArztbrief.pdf; abgerufen: 5.5.2021). Die Richtlinie regelt das Nähere

  • über Inhalt und Struktur des elektronischen Briefes,
  • zur Abrechnung der Pauschale und
  • zur Vermeidung einer nicht bedarfsgerechten Mengenausweitung.

2.3 Sicherheit (Abs. 3)

 

Rz. 8

Der Vertragsarzt darf für den elektronischen Arztbrief nur die sichereren Verfahren der gematik nach § 311 Abs. 6 Satz 1 nutzen. Die Richtlinien (Abs. 2) enthalten eine entsprechende Festlegung (Satz 1). Der Vertragsarzt darf dafür nur zertifizierte Systeme einsetzen (Abs. 4).

 

Rz. 9

Die Richtlinie ist auch bei einer Änderung oder Ergänzung dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorzulegen (Satz 2). Im Prüfverfahren sind dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und dem BSI Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Satz 3). Dafür kann das BMG eine Frist setzen (Satz 4). Das BMG kann die Richtlinie im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens beanstanden (Satz 5). Eine wirksame Beanstandung setzt voraus, dass zuvor BfDI und BSI eine Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Richtlinie ist innerhalb eines Monats, nachdem sie dem BMG vorgelegt und das Prüfverfahren eingeleitet wurde, zu beanstanden. Nach dem ungenutzten Ablauf der Frist wird die Richtlinie wirksam. Beanstandet das BMG die Richtlinie, sind die Beanstandungen innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben.

2.4 Richtlinienkonformität (Abs. 4)

 

Rz. 10

Die Leistungserbringer dürfen nur informationstechnische Systeme einsetzen, deren Anbieter eine Bestätigung der KBV besitzen, dass das System richtlinienkonform ist. Die Bestätigung ist durch den Anbieter zu beantragen (Satz 1). Die bestätigten Systeme werden durch die KBV veröffentlicht (Satz 2; https://update.kbv.de/ita-update/Service-Informationen/Zulassungsverzeichnisse/KBV_ITA_SIEX_Verzeichnis_eArztbrief.pdf; abgerufen: 5.5.2021). Anbieter sind Hersteller, Zwischenhändler und Lieferanten von informationstechnischen Systemen, die zur Unterstützung elektronischer Briefe als Soft- oder Hardware eingesetzt werden (BT-Drs. 18/5293 S. 58). Der Antrag leitet ein Verw...

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