0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 382 regelt die Erstattungen an die Rechtsträger der für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Aufwendungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur werden deren Rechtsträgern erstattet. Die Norm sieht einen Rechtsanspruch der Rechtsträger der für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden auf Kostenerstattung vor. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV, KZBV) gemäß § 378 Abs. 2. Eigene Verträge schließen der GKV-Spitzenverband und die obersten Landesbehörden nur hinsichtlich der Abrechnung. Da der Anspruch dem Ausgleich der Kosten dienen soll, sind die von dieser Norm betroffenen Leistungserbringer im Ergebnis von den Kosten freizustellen (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 382 Rz. 5).

2 Rechtspraxis

2.1 Erstattungen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Krankenkassen leisten ab 1.1.2021 an die Rechtsträger der für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden (z. B. Kommunen als Träger der Gesundheitsämter) die in § 376 Satz 1 genannten Erstattungen für die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur. Damit werden die

  • Aufwendungen für die erforderliche Erstausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie
  • die Betriebskosten im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur

ausgeglichen. Die Erstattung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer (§ 378 Abs. 2; Anlage 32 zum BMV-Ä, Anlage 11 bis 11d zum BMV-Z).

2.2 Vereinbarungen (Abs. 2)

 

Rz. 4

Das Erstattungsverfahren wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und den obersten Landesbehörden (z. B. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen) vereinbart. Der Abschluss ist gesetzlich auf den 1.10.2020 terminiert. Der GKV-Spitzenverband hat erstmalig eine Finanzierungsvereinbarung geschlossen, die rückwirkend zum 1.1.2021 in Kraft getreten ist (Vereinbarung zum Ausgleich der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 382 Absatz 1 und 2 SGB V, www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/telematik/telematik_3/20220222_TI_Vereinbarung_OeGD_GKVSV.pdf; abgerufen: 8.8.2022). Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Kündigungsberechtigt ist sowohl der GKV-Spitzenverband als auch die Gesamtheit der obersten Landesgesundheitsbehörden. Die Ausstattungs- sowie die Betriebskostenpauschalen werden ab dem 1.7.2022 zwischen den Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und dem GKV-Spitzenverband abgerechnet. Dazu stellt der GKV-Spitzenverband ein Beantragungsportal bereit (https://antraege.gkv-spitzenverband.de; abgerufen am 8.4.2022).

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