Rz. 2

Die Aufwendungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur werden deren Rechtsträgern erstattet. Die Norm sieht einen Rechtsanspruch der Rechtsträger der für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden auf Kostenerstattung vor. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV, KZBV) gemäß § 378 Abs. 2. Eigene Verträge schließen der GKV-Spitzenverband und die obersten Landesbehörden nur hinsichtlich der Abrechnung. Da der Anspruch dem Ausgleich der Kosten dienen soll, sind die von dieser Norm betroffenen Leistungserbringer im Ergebnis von den Kosten freizustellen (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 382 Rz. 5).

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