Rz. 6

Das Abrechnungsverfahren nach Abs. 2 wird von folgenden Vertragspartnern vereinbart:

  • für die Heilmittelerbringer nach Abs. 2 Nr. 1 der GKV-Spitzenverband mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene (bis zum 1.1.2024),
  • für die Leistungserbringer nach Abs. 2 Nr. 1, die Hilfsmittel oder die weiteren in § 360 Abs. 7 Satz 1 genannten Mittel abgeben, die Verbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen dieser Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene (bis zum 1.1.2024),
  • für die zahntechnischen Labore nach Abs. 2 Nr. 2 der GKV-Spitzenverband und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (bis zum 1.1.2024),
  • für die in Abs. 2 Nr. 3 genannten Leistungserbringer die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen mit den soziotherapeutischen Leistungserbringern nach § 132b (bis zum 1.1.2024) und
  • für die in Abs. 2 Nr. 4 genannten Leistungserbringer der GKV-Spitzenverband und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene (bis zum 1.1.2023).

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