Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine Finanzierungsregelung für Hebammen, Physiotherapeuten und andere Heilmittelerbringer, Hilfsmittelerbringer, zahntechnische Labore, Erbringern von Soziotherapie nach § 37a sowie weitere Leistungserbringer, die sich an die Telematikinfrastruktur anschließen. Zur Finanzierung der erforderlichen technischen Ausstattung hinsichtlich der Investitions- und Betriebskosten sind die Vereinbarung anzuwenden, die für den ambulanten vertragsärztlichen Bereich zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV, KZBV) gemäß § 378 Abs. 2 geschlossen wurden. Das Abrechnungsverfahren ist gesondert zu vereinbaren. Aus der Regelung lässt sich ableiten, dass die von dieser Norm betroffenen Leistungserbringer von der Kostenlast durch den Anschluss an die Telematikinfrastruktur freigestellt werden sollen (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 380 Rz. 6).

 

Rz. 2a

Mit der Änderung der Vorschrift zum 9.6.2021 wird zum einen die Finanzierungsregelung für alle Heil- und Hilfsmittelerbringer geschaffen, die sich bis zum 1.1.2026 an die Telematikinfrastruktur anschließen müssen, da ab diesem Zeitpunkt die elektronische Heil- und Hilfsmittelverordnung verpflichtend eingeführt werden soll. Darüber hinaus werden Finanzierungsregelungen für die Erbringer soziotherapeutischer Leistungen nach § 37a sowie für Leistungserbringer, die Leistungen nach §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a Abs. 1 und 39c erbringen und nicht zugleich Leistungserbringer nach dem SGB XI sind, geschaffen, die sich zum Teil wegen der verpflichtenden Einführung der elektronischen Verordnung nach § 360 Abs. 4 und 5 an die Telematikinfrastruktur anschließen müssen. Die Leistungserbringer, die sich nicht wegen der verpflichtenden Einführung der elektronischen Verordnung, sondern davon unabhängig an die Telematikinfrastruktur anschließen, werden ebenfalls von der Regelung erfasst. Zusätzlich enthält die Vorschrift Finanzierungsregelungen für zahntechnische Labore.

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