Rz. 5

Die Integration von Schnittstellen zu elektronischen Programmen für ärztliche Verordnungen muss spätestens innerhalb von 2 Jahren erfolgen, nachdem die jeweiligen Festlegungen (§§ 372, 373) in das Interoperabilitätsverzeichnis der gematik (§ 384) aufgenommen worden sind. Das BMG kann in der Rechtsverordnung nach § 73 Abs. 9 Satz 2 eine abweichende Frist festlegen.

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