Rz. 5

Nachdem der Entscheidungsvorschlag vorliegt, haben die Vertragspartner eine Frist von 2 Wochen, innerhalb der sie die Vereinbarung oder ihre Änderung oder Ergänzung beschließen können. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Entscheidungsvorschlag den Vertragspartnern zugeht. Ggf. ist der Tag maßgebend, an dem der Entscheidungsvorschlag dem zeitlich letzten Vertragspartner zugeht. Wird die Frist von 2 Wochen versäumt, ohne dass die Vertragspartner eine einvernehmliche Entscheidung treffen, wird eine weitere 2-Wochen-Frist in Gang gesetzt. Innerhalb dieser Frist entscheidet die Schlichtungsstelle anstelle der Vertragspartner. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), gegen den die Adressaten (Vertragspartner) Rechtsschutz in Anspruch nehmen können.

 

Rz. 5a

Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist dem BMG zur Prüfung vorzulegen, das sie in Ausübung der Rechtsaufsicht innerhalb eines Monats beanstanden kann, soweit sie gegen Gesetz oder sonstiges Recht verstößt (§ 322 Abs. 1 und 3). Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom BMG gesetzten Frist behoben, kann das BMG anstelle der Schlichtungsstelle entscheiden. Die Entscheidung des BMG ist für die Leistungserbringer sowie die Krankenkassen und ihre Verbände verbindlich (§ 322 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5).

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