Rz. 2

Bei der gematik ist eine Schlichtungsstelle eingerichtet (Behörde im funktionellen Sinn; § 319), die von den Vertragsparteien nach §§ 364 bis 368 angerufen werden kann. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle kann durch einen Antrag eingeleitet werden, wenn eine Vereinbarung nicht fristgerecht abgeschlossen wird. Die Schlichtungsstelle kann angerufen werden, wenn eine neue Vereinbarung nach einer Kündigung nicht geschlossen wird oder ergänzende Regelungen in eine bestehende Vereinbarung nicht aufgenommen werden. Sanktionen bei Fristversäumnissen sind nicht vorgesehen. Die Vorschrift sorgt dafür, dass in den Fällen der §§ 364 bis 368 die dort jeweils vorgesehene Vereinbarung auch dann zügig zustande kommt, wenn sich die Vereinbarungspartner nicht einigen können. Sie sichert damit die Funktionsfähigkeit der telemedizinischen Verfahren (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 370 Rz. 6).

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