2.1 Vereinbarung (Abs. 1)

 

Rz. 3

KVB und GKV-Spitzenverband vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (koordinationsrechtlicher Vertrag; Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 364 Rz. 9 m. w. N.) die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung. Sie setzen sich dazu mit der gematik ins Benehmen (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 291g Abs. 1 Satz 1 SGB V; Anlage 31a BMV-Ä; www.kbv.de/media/sp/Anlage_31a_Telekonsil.pdf; abgerufen am 8.8.2022). Die Vereinbarung regelt die Anforderungen an die technischen Verfahren, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit und die Anforderungen an die technische Umsetzung. Die telemedizinische Erbringung von konsiliarischen Befundbeurteilungen wird durch die Vereinbarung als zeitversetzter Zweitbefund durch einen Konsiliararzt mittels elektronischen Austausches der Aufnahmen sowie sonstiger, für die Zweitbefundung relevanter Patienteninformationen definiert.

 

Rz. 4

Die Vereinbarung sowie Änderungen, Ergänzungen oder Anschlussverträge sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen (§ 369). Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sind Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung innerhalb von einem Monat beanstanden.

2.2 Schlichtungsverfahren (Abs. 2)

 

Rz. 5

Kommt die Vereinbarung nach Abs. 1 nicht zustande, ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. Antragsberechtigt sind sowohl die KBV als auch der GKV-Spitzenverband. Fristen sind in der Vorschrift nicht genannt. Eine wirksame Vereinbarung existiert seit dem 1.7.2016.

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