Rz. 3

Versicherte können die Daten ihrer elektronischen Patientenakte freiwillig für Forschungszwecke freigeben. Das Forschungsdatenzentrum ist in den Prozess als Datentreuhänder eingebunden. Die Aufgaben des Forschungsdatenzentrums führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als Institut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit mit einem Fachdienst (DaTraV) aus. Die Datenverarbeitung ist zulässig für die

  • Verbesserung der Qualität der Versorgung,
  • Forschung, insbesondere für Längsschnittanalysen über längere Zeiträume, Analysen von Behandlungsabläufen oder Analysen des Versorgungsgeschehens,
  • Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung und
  • Wahrnehmung von Aufgaben der Gesundheitsberichterstattung

(§ 303e Abs. 2 Nr. 2, 4, 5 und 7; abschließende Aufzählung). Die Datenfreigabe ist ein Opt-in-Verfahren, bei dem die Versicherten als Datensouverän über die Datenfreigabe aktiv informiert werden und ausdrücklich entscheiden (BT-Drs. 19/18793 S. 130).

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