2.1 Elektronische Notfalldaten (Abs. 1)

 

Rz. 4

Auf der elektronischen Gesundheitskarte, die bis zum 30.6.2024 ausgegeben wird, werden medizinische Daten verarbeitet, die für die Notfallversorgung erforderlich sind (elektronische Notfalldaten; Satz 1). Die Gesundheitskarte und die Patientenkurzakte können Daten zu Befunden, Daten zur Medikation oder Zusatzinformationen über den Versicherten enthalten. Der Versicherte entscheidet, ob und ggf. welche Daten angelegt werden und wie diese zu nutzen sind (Satz 2).

 

Rz. 4a

Die elektronische Patientenkurzakte wird als neue Anwendung eingeführt und durch die Krankenkassen zur Verfügung gestellt (BT-Drs. 19/27652 S. 128). Dabei ist die Barrierefreiheit sicherzustellen. Die Patientenkurzakte löst ab dem Jahr 2023 schrittweise die kartengebundene Anwendung der elektronischen Notfalldaten sowie die ebenfalls auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von papierbasierten Organspendeerklärungen, Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen ab. Die Anwendung erlaubt zukünftig auch den Austausch von Patientenkurzakten innerhalb der Europäischen Union, indem sie die internationale Patientenkurzakte (Patient Summary) im Rahmen der Telematikinfrastruktur abbildet.

 

Rz. 4b

Die Einführungsfrist, ab der die Anwendungen, die bislang auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, in entsprechende Online-Anwendungen der Telematikinfrastruktur überführt werden, wird jeweils um 6 Monate auf den 1.7.2023 verlängert, sodass die Krankenkassen die für ihre Umsetzungs- bzw. Anpassungsarbeiten erforderliche Zeit erhalten (BT-Drs. 19/29384 S. 201). So wird sichergestellt, dass auch diejenigen Versicherten, bei denen die Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte vor dem 1.7.2024 abläuft, eine neue elektronische Gesundheitskarte erhalten, auf der sie ihre Notfalldaten, den Medikationsplan sowie die Hinweise zu den persönlichen Erklärungen speichern lassen können. Bei einer Gültigkeitsdauer der elektronischen Gesundheitskarte von 5 Jahren verlängert sich dadurch die Möglichkeit zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Speicherort dieser Daten bis zum 30.6.2029.

2.2 Elektronischer Medikationsplan (Abs. 2)

 

Rz. 5

Neben den Notfalldaten werden auf der elektronischen Gesundheitskarte, die bis zum 30.6.2024 ausgegeben wird, auch Daten des Medikationsplans (§ 31a) einschließlich der Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit verarbeitet (elektronischer Medikationsplan; Satz 1). Der Versicherte entscheidet, ob und ggf. welche Daten angelegt werden und wie diese zu nutzen sind (Satz 2, Rz. 3a und 3b).

2.3 Speichern und Aktualisieren der Daten (Abs. 3)

 

Rz. 6

Die Daten werden von Ärzten auf der Gesundheitskarte und in der Patientenkurzakte gespeichert und ggf. aktualisiert, die

  • an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
  • in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
  • in zugelassenen Krankenhäusern oder
  • in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung tätig sind.

Die Datenspeicherung ist als Rechtsanspruch gestaltet, der durch den Versicherten geltend zu machen ist. Ob dadurch Änderungen an den Gebührenordnungspositionen im einheitlichen Bewertungsmaßstab notwendig sind, hat der Bewertungsausschuss zu überprüfen (BT-Drs. 19/18793 S. 126).

2.4 Verarbeitung von Notfalldaten (Abs. 4)

 

Rz. 7

Die Verarbeitung von elektronischen Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte ist auch ohne Netzzugang möglich. Im Interesse des möglicherweise nicht mehr mitwirkungsfähigen Patienten sind die Notfalldaten auch ohne seine Zustimmung im Einzelfall durch hierzu autorisierte Personen nutzbar (§ 359 Abs. 3). Hierbei wurde die Idee des in Papierform erhältlichen "Europäischen Notfallausweises" aufgegriffen (BT-Drs. 15/1525 S. 144 zu § 291a). Darüber hinaus ist der Zugriff zulässig, soweit er zur Versorgung der Versicherten erforderlich ist und wenn nachprüfbar protokolliert wird, dass der Zugriff mit Einwilligung der Versicherten erfolgt.

 

Rz. 8

Die Daten müssen auch ohne einen Netzzugang verfügbar sein und werden daher auf der Karte gespeichert. Die Eingabe der PIN ist nicht erforderlich; ausreichend ist der elektronische Heilberufsausweis. Mit Einverständnis des Versicherten können die Notfalldaten auch zu therapeutischen Zwecken im Rahmen der Regelversorgung genutzt werden. Verantwortlich für die Datenpflege ist der Arzt (Hein-Rusinek/Groß, DtschÄrzteBl 2008 S. A 79). Das gilt sowohl für den ambulanten als auch für den stationären und zahnärztlichen Bereich (Hein-Rusinek/Groß, DtschÄrzteBl 2008 S. A 79 – zweifelnd im Hinblick auf den medizinischen Nutzen der gegenwärtigen Gestaltung des Notfalldatensatzes).

2.5 Datenverantwortung (Abs. 5)

 

Rz. 9

Die ausgebende Krankenkasse ist datenschutzrechtlich für den Inhalt der Notfalldaten und des Medikationsplans verantwortlich (Satz 1). Die Krankenkasse ist berechtigt, Auftragsverarbeiter mit der Herstellung zu beauftragen (Satz 2). Die Regelung bestimmt die Krankenkassen als die für die Verarbeitung von Daten in den Anwendungen elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan datenschutzrechtlich ...

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