2.1 Zugriff auf Hinweise (Abs. 1)

 

Rz. 3

Der Zugriff auf Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 7; z. B., wenn die Erklärung des Versicherten nur in schriftlicher Form existiert) ist mit einer formlosen Einwilligung des Versicherten möglich und erlaubt einen lesenden Zugriff. Eine eindeutige bestätigende Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten ist nicht erforderlich. Zugriffsberechtigt sind ausschließlich

  • Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, mit lesendem und schreibendem Zugriff,
  • berufsmäßige Gehilfen der behandelnden Ärzte mit lesendem und schreibendem Zugriff unter Aufsicht des jeweiligen Arztes.

Neben den berufsmäßigen Gehilfen sind auch Personen berechtigt, die sich auf den Beruf vorbereiten. Berufsmäßige Gehilfen dürfen im Rahmen ihrer zulässigen Tätigkeiten nach berufsrechtlichen Regelungen auf die Daten zugreifen. Andere Personen sind nicht zugriffsberechtigt.

 

Rz. 3a

Jeder Zugriff muss zur Versorgung erforderlich sein. Dabei sind auch die Interessen potenzieller Organempfänger zu berücksichtigen (BT-Drs. 17/9030 S. 18). Auf der ärztlichen Seite ist für den Zugriff ein Heilberufsausweis erforderlich, der über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Der Zugriff ist erforderlich, wenn kein anderes milderes Mittel gleicher Eignung zur Erstellung und Aktualisierung der Hinweise zur Verfügung steht (Deprins, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 356 Rz. 23 m. w. N.).

2.2 Zugriff ohne Einwilligung (Abs. 2)

 

Rz. 4

Ein Zugriff ohne Einwilligung ist möglich,

  • nachdem der Tod des Versicherten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes festgestellt wurde (nach Regeln, die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen) und
  • wenn durch den Zugriff geklärt wird, ob die verstorbene Person in die Entnahme von Organen oder Gewebe eingewilligt hat.

2.3 Datenmigration in die Patientenkurzakte (Abs. 3)

 

Rz. 5

Die Hinweise des Versicherten werden ab dem 1.10.2024 mit Einwilligung des Versicherten technisch in die elektronische Patientenkurzakte (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7) überführt (Satz 1). Die Daten werden auf Verlangen des Versicherten und mit seiner Einwilligung von Vertragsärzten oder Ärzten in Einrichtungen (z. B. zugelassene Krankenhäuser, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen) migriert und gleichzeitig auf der elektronischen Gesundheitskarte gelöscht (Satz 2). Ohne Einwilligung des Versicherten bleiben die Daten mindestens bis zum 1.1.2025 auf der Gesundheitskarte, bis diese ihre Gültigkeit verliert (Satz 3). Wenn die elektronische Gesundheitskarte vor dem 1.7.2024 abläuft, wird eine neue elektronische Gesundheitskarte ausgestellt, auf der weiterhin die Hinweise zu den persönlichen Erklärungen gespeichert werden können. Bei einer Gültigkeitsdauer der elektronischen Gesundheitskarte von 5 Jahren ist es möglich, die elektronische Gesundheitskarte bis zum 30.6.2029 als Speicherort zu nutzen. Die Voraussetzungen für die Migration werden bis zum 31.10.2021 von der gematik geschaffen (Satz 4).

 

Rz. 5a

Die Fristverlängerungen in Satz 1 und 3 sind Folgeänderungen aufgrund der Terminanpassung in § 342 Abs. 2 Nr. 5.

2.4 Verordnungsermächtigung (Abs. 4)

 

Rz. 6

Die in Abs. 3 genannten Fristen können durch das Bundesministerium für Gesundheit mittels einer Rechtsverordnung verlängert werden.

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