Rz. 3

Der Zugriff auf Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 7; z. B., wenn die Erklärung des Versicherten nur in schriftlicher Form existiert) ist mit einer formlosen Einwilligung des Versicherten möglich und erlaubt einen lesenden Zugriff. Eine eindeutige bestätigende Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten ist nicht erforderlich. Zugriffsberechtigt sind ausschließlich

  • Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, mit lesendem und schreibendem Zugriff,
  • berufsmäßige Gehilfen der behandelnden Ärzte mit lesendem und schreibendem Zugriff unter Aufsicht des jeweiligen Arztes.

Neben den berufsmäßigen Gehilfen sind auch Personen berechtigt, die sich auf den Beruf vorbereiten. Berufsmäßige Gehilfen dürfen im Rahmen ihrer zulässigen Tätigkeiten nach berufsrechtlichen Regelungen auf die Daten zugreifen. Andere Personen sind nicht zugriffsberechtigt.

 

Rz. 3a

Jeder Zugriff muss zur Versorgung erforderlich sein. Dabei sind auch die Interessen potenzieller Organempfänger zu berücksichtigen (BT-Drs. 17/9030 S. 18). Auf der ärztlichen Seite ist für den Zugriff ein Heilberufsausweis erforderlich, der über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Der Zugriff ist erforderlich, wenn kein anderes milderes Mittel gleicher Eignung zur Erstellung und Aktualisierung der Hinweise zur Verfügung steht (Deprins, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 356 Rz. 23 m. w. N.).

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