Rz. 4e

Die KBV trifft erstmals bis zum 31.12.2023 die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten, die von Hilfsmitteln oder Implantaten (§ 374a Abs. 1) in eine digitale Gesundheitsanwendung übermittelt werden (Satz 1). Die Fristverschiebung ermöglicht die Staffelung der Handlungsaufträge im Zusammenhang mit der Umsetzung der Möglichkeit der Übermittlung von Daten aus Backendsystemen von Hilfsmitteln und Implantaten über digitale Gesundheitsanwendungen in die elektronische Patientenakte. Durch die Verschiebung der Frist kann bei den semantischen und syntaktischen Festlegungen bereits die technische Spezifikation der Gesellschaft für Telematik berücksichtigt werden (BT-Drs. 20/4708 S. 108).

 

Rz. 4f

Die Festlegungen sind fortlaufend fortzuschreiben (Satz 2). Stellen Hilfsmittel und Implantate nach § 374a Abs. 1 Daten für digitale Gesundheitsanwendungen zur Verfügung, können diese von den Versicherten zukünftig im Rahmen zusammenfassender Therapieberichte auch in die elektronische Patientenakte eingestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass die KBV auch für die Bereitstellung von Daten aus Hilfsmitteln und Implantaten medizinische Informationsobjekte etwa für die strukturierte Darstellung von Messwerten definiert (BT-Drs. 19/29384 S. 201). Dabei definiert die KBV selbst den Zeitraum unter Berücksichtigung des konkreten Versorgungsbedarfs. Dieser ist unter Berücksichtigung der Verwendbarkeit der Festlegungen für verschiedene Anwendungsfälle zu bestimmen.

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