Rz. 4

Die KBV erstellt eine Verfahrensordnung, um das Benehmen nach Abs. 1 herzustellen (www.kbv.de/media/sp/MIO_Verfahrensordnung.pdf; abgerufen: 11.1.2023). Danach werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen schriftlich oder elektronisch zur Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen aufgefordert (Verfahrensordnung Benehmensherstellung medizinische Informationsobjekte v. 2.2.2021). Die ausgearbeiteten Inhalte der Patientenakte werden den Organisationen dabei in einem Webportal der KBV zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

 

Rz. 4a

Die KBV muss zudem eine frühzeitige Benehmensherstellung der Koordinierungsstelle bei der Festlegung des MIO-Arbeitsprogramms der KBV sicherstellen, damit die jeweiligen Arbeiten aufeinander abgestimmt, priorisiert und umgesetzt werden können. Hierdurch können z. B. IOP-Arbeitskreise nach § 6 GIGV die konsensuale Entwicklung unterstützen. Ziel ist es, Doppelarbeiten zu vermeiden. Hierdurch ergibt sich keine Änderung der Verantwortung der KBV für die Entwicklung und Funktion der MIO (BT-Drs. 20/3876 S. 58).

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