Rz. 2

Bevor Leistungserbringer oder andere zugriffsberechtigte Personen auf die Daten in der elektronischen Patientenakte zugreifen, ist eine eindeutige Einwilligung des Versicherten erforderlich (§ 352). Die Einwilligung wird über ein geeignetes Endgerät des Versicherten (z. B. Smartphone und PIN-Eingabe) oder die dezentrale Infrastruktur des Leistungserbringers (z. B. Praxisverwaltungssystem) gegeben. Dabei kann der Versicherte die Freigabe bestimmter Dokumente steuern.

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