Rz. 7

Ändern sich Daten nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 (Medikationsplan, Notfalldaten, Patientenkurzakte), sind die Daten auf der Gesundheitskarte entsprechend anzupassen (Satz 1). Wenn sie zuvor in die elektronische Patientenakte übertragen wurden, kann der Versicherte ebenfalls deren Anpassung verlangen. Leistungserbringer sind verpflichtet, die Patientenakte anzupassen, wenn sie Änderungen am Medikationsplan, an den Notfalldaten oder an der Patientenkurzakte vornehmen (Satz 2).

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