Rz. 5

Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten beim Angebot zusätzlicher Anwendungen und Inhalte über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der in ihr zu verarbeitenden Daten und über die Zugriffsrechte zu informieren. Dazu ist Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte (§ 343) zur Verfügung zu stellen, in dem auch über die zusätzlichen Anwendungen und Inhalte informiert wird. Das Material ist auszuhändigen, bevor der Versicherte seine Einwilligung in die Verarbeitung seiner Daten in zusätzlichen Anwendungen erklärt.

 

Rz. 5a

Das Informationsmaterial muss in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer, einfacher Sprache und barrierefrei angeboten werden (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 345 Rz. 16).

 

Rz. 6

Die Versicherten dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie einen Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte bewirkt oder verweigert haben (Diskriminierungsverbot; Satz 2).

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