Rz. 7

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unterstützt die Krankenkassen dabei, ihre Informationspflichten (Abs. 1) zu erfüllen. Der GKV-Spitzenverband stellt das Informationsmaterial spätestens bis zum 30.11.2020 bereit. Über die Inhalte stellt der GKV-Spitzenverband Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) her. Die Nutzung der Materialien ist für die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes hinsichtlich der Struktur und des Inhalts der Texte verbindlich, damit die Information einheitlich und entsprechend den datenschutzrechtlichen Anforderungen erfolgt (BT-Drs. 19/18793 S. 126 zu § 358). Die Unterstützungspflicht schließt eine notwendige Aktualisierung der Materialien ein.

 

Rz. 7a

Es steht den Krankenkassen nicht frei, das Informationsmaterial z. B. nur teilweise zu nutzen. Zulässig sind ergänzende Informationen bzw. Erklärungen, die nicht im Widerspruch zum Informationsmaterial des GKV-Spitzenverbandes stehen dürfen (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 343 Rz. 18 m. w. N.).

 

Rz. 8

Der GKV-Spitzenverband hat den Mitgliedskassen die im Einvernehmen mit dem BfDI hergestellten Texte zukommen zu lassen. Hinsichtlich der Nutzung der Informationstexte macht der GKV-Spitzenverband keine Vorgaben zur optischen Gestaltung (z. B. Layout) oder der Art der Bereitstellung. Das Informationsmaterial steht den Mitgliedskassen in einem geschützten Bereich im Internet in digitaler Form zur Verfügung (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes RS 2020/852 v. 26.11.2020).

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