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Die Krankenkassen haben ihre Versicherten mit der Einführung der elektronischen Patientenakte in allgemein verständlicher Form über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der in ihr zu verarbeitenden Daten und über die Zugriffsrechte, zu informieren. Hierzu gehört auch die Information, welche Daten in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden. Die Informationspflicht der Krankenkassen über die elektronische Patientenakte ist zwingend notwendig, um die Versicherten zu befähigen, mit den Zugriffswegen und der Datenverwaltung der elektronischen Patientenakte umgehen zu können (BT-Drs. 19/6337 S. 140).

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