Rz. 31

Die Krankenkassen stellen den Zugriff auf die Patientenakte (spätestens bis zum 1.1.2022) und den Medikationsplan sowie die Patientenkurzakte (spätestens bis zum 1.10.2024) einschließlich der Protokolldaten über eine Benutzeroberfläche barrierefrei sicher, die sowohl durch ein mobiles als auch ein stationäres Endgerät (Smartphone, Tablet, Desktop-PC) zu nutzen ist (Satz 1). Die erforderliche Barrierefreiheit wird durch die gematik sichergestellt (§ 311 Abs. 1 Nr. 4, 6, 7 i. V. m. § 311 Abs. 4 Satz 1). Für die Authentifizierung ist ein hoher Sicherheitsstandard zu gewährleisten (Satz 2). Satz 1 gilt nicht für den Medikationsplan, der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert ist (Satz 3).

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