Rz. 11

In der Patientenakte werden Daten nach § 341 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, 7, 8 und 11 zur Verfügung gestellt (z. B. Zahn-Bonusheft oder Impfdokumentation; Nr. 2 Buchst. a). Die Funktion ist spätestens ab 1.1.2022 anzubieten.

 

Rz. 12

Ab 1.1.2022 ist es Versicherten ermöglicht, den Zugriff von Leistungserbringern über ihre persönliche Benutzeroberfläche sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen der elektronischen Patientenakte vorab technisch zu berechtigen bzw. einzuschränken (feingranulares Berechtigungsmanagement; Nr. 2 Buchst. b). Alternativ kann der Zugriff mindestens auf Kategorien von Dokumenten und Datensätzen, insbesondere medizinische Fachgebietskategorien, beschränkt werden (mittelgranulares Berechtigungsmanagement; Nr. 2 Buchst. c).

 

Rz. 13

Der Umfang der technischen Möglichkeiten der Versicherten zur Zugriffsfreigabe richtet sich danach, ob die Versicherten das Zugriffsmanagement nach Nr. 2 Buchst. b unter Nutzung ihrer persönlichen Benutzeroberfläche (sog. Patienten-Frontend der elektronischen Patientenakte) ausüben oder nach Nr. 2 Buchst. c die dezentrale Infrastruktur der Leistungserbringer zur Erteilung ihrer technischen Zugriffsfreigabe nutzen. Die persönliche Benutzeroberfläche kann über mobile Endgeräte (z. B. Smartphones oder Tablets) der Versicherten aufgerufen werden und ermöglicht den Versicherten eine feingranulare (Vorab-) Zugriffsfreigabe sowohl auf spezifische Dokumente (als kleinstes Datenobjekt) und Datensätze (als miteinander verknüpfte Daten in einer bestimmten Struktur) als auch auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen.

 

Rz. 14

Gruppen von Dokumenten oder Datensätzen können z. B. anhand von Metadaten entsprechend bestehender Standards zur Beschreibung medizinischer Daten definiert werden. In Betracht kommt u. a. eine Gruppe bestehend aus der Summe der von einem bestimmten Autor erstellten Dokumente oder aus der Summe einer inhaltlichen Qualifizierung (z. B. als Entlassbriefe, OP-Berichte oder Medikationsangaben) oder auch eine Gruppe von Dokumenten mit bestimmten Erstellungs- oder Änderungsdaten.

 

Rz. 15

Versicherte, die keine Benutzeroberfläche nutzen, können das Zugriffsmanagement bei Leistungserbringern unter Nutzung der dezentralen Infrastruktur der Leistungserbringer (Praxisverwaltungssystem/Benutzeroberfläche der Leistungserbringer) durch Nutzung ihrer elektronischen Gesundheitskarte und PIN-Eingabe ausüben. Daraus ergeben sich allerdings aufgrund der Beschaffenheit der in der dezentralen Infrastruktur eingesetzten Komponenten und Dienste nicht dieselben technischen Möglichkeiten der Zugriffsfreigabe wie mittels der persönlichen Benutzeroberfläche der Versicherten. Um jedoch auch diesen Versicherten zusätzliche Datenhoheit zu ermöglichen, ist die weitere Differenzierung der in der Akte zur Verfügung stehenden Kategorien von Dokumenten und Datensätzen vorgesehen, sodass Versicherte den Zugriff in jedem Fall – also auch ohne Steuerung über die persönliche Benutzeroberfläche der Akte – zumindest auf dieser Ebene begrenzen können.

 

Rz. 16

Die zu bildenden Kategorien haben zum einen die Inhalte nach Maßgabe des § 341 Abs. 2 insgesamt abzubilden. Zum anderen sind innerhalb der medizinischen Informationen nach § 341 Abs. 2 Nr. 1 weitere Zuordnungsmöglichkeiten zu schaffen, die es dem Versicherten zumindest ermöglichen, den Zugriff anhand von besonders versorgungsrelevanten medizinischen Fachgebietskategorien zu beschränken. Die dennoch verbleibende Einschränkung, dass ohne Verwendung der persönlichen Benutzeroberfläche der Versicherten ein vollständig feingranulares Zugriffsberechtigungsmanagement auch in der 2. Umsetzungsstufe nicht erfolgen kann, ist statthaft, da es sich bei der elektronischen Patientenakte um eine vollumfänglich freiwillige Anwendung handelt und der Versicherte stets entscheiden kann, als besonders vertraulich erachtete Daten nicht in die Akte zu übertragen bzw. den Zugriff auf die Kategorie, unter welcher diese Daten gespeichert sind, nicht freizugeben. In § 354 Abs. 1 Nr. 5 wird die gematik zudem verpflichtet, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes, fortlaufend die Möglichkeiten einer Angleichung an das feingranulare Berechtigungsmanagement zu prüfen.

 

Rz. 17

Bei einem Wechsel der Krankenkasse können die Daten aus der bisherigen Patientenakte in die Patientenakte der gewählten Krankenkasse übertragen werden (Nr. 2 Buchst. d).

 

Rz. 18

Durch den Versicherten bevollmächtigte Vertreter haben die gleichen Zugriffsrechte auf die Patientenakte wie der Versicherte selbst (Nr. 2 Buchst. e).

 

Rz. 19

Der Versicherte kann bis zum 31.12.2021 die Zugriffsberechtigung für bis zu 18 Monate erteilen. Ab 1.1.2022 kann die Zugriffsberechtigung auch für einen längeren Zeitraum oder unbefristet ausgesprochen werden (Nr. 2 Buchst. f). Angesichts des auch technisch umgesetzten Zugriffsberechtigtenkonzepts ist es vertretbar, diese Option im Sinne der Patientensouveränität anzubieten (BT-Drs. 19/20708 S. 172).

 

Rz. 20

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