Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen, von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen sowie der digitalen Identität für das Gesundheitswesen, die grundsätzlich Voraussetzung für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen auf Versichertendaten in der Telematikinfrastruktur sind (§ 339 Abs. 3, 5). Die Vorschrift ist Ausprägung des in § 306 Abs. 3 niedergelegten Grundsatzes, dass dem besonderen Schutzbedarf der personenbezogenen Daten in der Telematikinfrastruktur durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO Rechnung zu tragen ist (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 340, Rz. 6)

 

Rz. 2a

Der elektronische Heilberufs- oder Berufsausweis soll den vertrauenswürdigen Zugriff auf Daten der elektronischen Gesundheitskarte und Dienste im Rahmen der Telematikinfrastruktur sicherstellen. Angesichts dessen muss er technisch in der Lage sein nachzuweisen, dass der Inhaber einer der zugriffsberechtigten Berufsgruppen angehört und zur Ausübung des Berufs (bzw. zur Führung der Berufsbezeichnung) berechtigt ist. Vorausgesetzt wird, dass der Heilberufs- oder Berufsausweis nach dem jeweiligen Stand der Technik kryptographische Verfahren unterstützt, die der Authentifizierung, Verschlüsselung und qualifizierten elektronischen Unterschrift dienen. Der elektronische Heilberufs- oder Berufsausweis kann als Sichtausweis gestaltet sein (BT-Drs. 15/4924 S. 8 zu § 291a).

 

Rz. 3

Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) der Generation 2.0 wird für Ärzte oder Psychotherapeuten ausgestellt und ist für viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur Pflicht. Da er der Sicherheit in der Telematikinfrastruktur dient, ist dafür ein besonderes Antragsverfahren über die Landesärzte- oder -psychotherapeutenkammern notwendig. Der elektronische Berufsausweis (eBA) wird für Angehörige der Pflegeberufe, Physiotherapeuten oder Hebammen ausgestellt. Für die nicht approbierten Erbringer ärztlich verordneter Leistungen, die nicht über eigene Körperschaften zur Ausgabe der Ausweise verfügen, übernimmt das länderübergreifende elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) diese Aufgabe.

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