Rz. 9

Digitale Gesundheitsanwendungen werden grundsätzlich als Sachleistungen erbracht. Dies kann entweder durch elektronische Übertragung über öffentlich zugängliche Netze oder durch Abgabe entsprechender Datenträger an die Versicherten direkt durch die Hersteller erfolgen (Abs. 3 Satz 1). Erfolgt die Leistungserbringung im Wege der Sachleistung direkt durch den Hersteller, hat dieser das Vorliegen der ärztlichen Verordnung oder die Genehmigung der Krankenkasse vor Abgabe der Leistung zu prüfen. Nach Abs. 3 Satz 2 kommt auch eine Bereitstellung der Leistungen über digitale Vertriebsplattformen Dritter in Form eines Download in einem "App-Store" in Betracht. Dies ist allerdings auf die Fälle beschränkt, in denen die Zurverfügungstellung durch die Hersteller aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand abzuwickeln wäre. In einem solchen Fall prüft die Krankenkasse die Leistungsvoraussetzungen, ggf. verbunden mit der nachträglichen Genehmigungsentscheidung, sofern die Anwendung ohne ärztliche Verordnung erfolgte. Die entstehenden Kosten erstattet die Krankenkassen den Versicherten bis zur Höhe der Vergütungsbeträge nach § 134.

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