Rz. 5

Der Zugriff nach Abs. 1 erfordert neben der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Versicherten oder seiner digitalen Identität (§ 291 Abs. 8 Satz 1) den elektronischen Heilberufsausweis der zugriffsberechtigten Person (Satz 1; alternativ: digitale Identität nach § 340 Abs. 6). Die zugreifende Person muss sich zusätzlich durch eine technische Komponente zur Authentifizierung der Leistungserbringerinstitution (SMC-B–Institutionskarte) ausweisen. Diese Karte weist eine Einheit oder Organisation des Gesundheitswesens aus (z. B. Praxis, Apotheke, Krankenhaus oder Organisationseinheit eines Krankenhauses). SMC-B, elektronischer Praxisausweis und elektronische Praxis-/Institutionskarte sind synonyme Begriffe für eine Smart Card, die zur Authentisierung der Praxis gegenüber der Telematikinfrastruktur und der eGK eingesetzt wird. Mithilfe eines Praxisausweises können z. B. besonders geschützte Daten auf der eGK in einer Arzt- oder Psychotherapeutenpraxis ausgelesen werden.

 

Rz. 6

Jeder Zugriff wird elektronisch protokolliert (Satz 2). Aus dem Protokoll ergibt sich, wer auf die Daten zugegriffen hat und welche Daten ausgelesen wurden.

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