Rz. 4

Zugriffsberechtigte (Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen, z. B. berufsmäßige Gehilfen oder Apotheker) dürfen auf personenbezogene Daten (insbesondere Gesundheitsdaten) der Versicherten in einer elektronischen Verordnung (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) zugreifen. Der Kreis der zugriffsberechtigten Personen sowie die Voraussetzungen für den Zugriff ergeben sich aus § 361. Vor dem Zugriff ist die Einwilligung des Versicherten erforderlich (BT-Drs. 19/18793 S. 110). Der Versicherte kann z. B. einwilligen, indem er eine Erkennungsmarke für das Kommunikationsnetz (Token) herausgibt, um dem Zugriffsberechtigten den Zugriff auf die Verordnungsdaten zu ermöglichen. Der Zugriffsberechtigte muss außerdem über einen elektronischen Heilberufsausweis oder Berufsausweis verfügen.

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