Rz. 7

Der Zugriff auf die Patientenakte, den Medikationsplan, Verordnungen sowie die Patientenkurzakte (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4, 6 und 7) ist nur durch geeignete technische Verfahren und mittels der elektronischen Gesundheitskarte möglich (vgl. Fachportal der gematik, https://fachportal.gematik.de; abgerufen: 16.1.2023). Hierdurch wird dem hohen Schutzbedarf der über den Zugang zur Telematikinfrastruktur verfügbaren sensitiven Daten Rechnung getragen und sichergestellt, dass die elektronische Gesundheitskarte bzw. deren PIN als Authentifizierungsmittel nur in die Hände Berechtigter gelangt (BSG, Urteil v. 20.1.2021, B 1 KR 7/20 R). Der Zugriff ist an weitere Voraussetzungen gebunden:

  • Die elektronische Gesundheitskarte oder deren persönliche Identifikationsnummer (PIN) muss mit einem sicheren Verfahren, insbesondere mittels eines Postzustellungsauftrags mit Postzustellungsurkunde, persönlich an den Versicherten zugestellt werden (Nr. 1). Als sicheres Verfahren gilt u. a. das PostIdent-Verfahren und die Übergabe in der Postfiliale (BT-Drs. 19/18793 S. 109). Die Regelung erhöht die Sicherheit des Ausgabeprozesses der elektronischen Gesundheitskarte bzw. deren PIN. Die Krankenkassen müssen dazu ein sicheres postalisches Verfahren nutzen, wie z. B. einen Postzustellungsauftrag mit Postzustellungsurkunde, bei dem eine persönliche Übergabe der elektronischen Gesundheitskarte oder deren PIN an den Versicherten gewährleistet ist. Die Niederlegung der elektronischen Gesundheitskarte oder deren PIN ist ebenso ausgeschlossen wie die Ersatzzustellung. Weitere Verfahren sind möglich.
  • Alternativ ist eine Übergabe der elektronischen Gesundheitskarte oder deren PIN in einer Geschäftsstelle der Krankenkasse zulässig (Nr. 2). Der Versicherte ist dazu zu identifizieren.
  • Wurde die Gesundheitskarte auf einem anderen Weg ausgegeben, ist eine nachträgliche, sichere Identifikation des Versicherten und seiner Gesundheitskarte möglich (Nr. 3). Das kann durch das VideoIdent-Verfahren oder die Identifizierung mittels des elektronischen Personalausweises (nPA) geschehen (BT-Drs. 19/18793 S. 109). Dabei ist nicht nur die Identität des Versicherten zu prüfen, sondern auch, ob der Versicherte im Besitz der auf ihn ausgestellten elektronischen Gesundheitskarte ist (BT-Drs. 19/20708 S. 172). Versicherte, die bereits über eine digitale Identität (§ 291 Abs. 8 Satz 1) verfügen, können diese zur nachträglichen Bestätigung der elektronischen Gesundheitskarte benutzen. Dies gilt allerdings nur, wenn die digitale Identität bereits vorher über ein anderes sicheres Verfahren bestätigt wurde. Falls der Versicherte bereits über eine elektronische Gesundheitskarte verfügt, die sicher ausgegeben bzw. nachträglich bestätigt wurde, kann diese zur Bestätigung einer digitalen Identität verwendet werden.
  • Die elektronische Gesundheitskarte des Versicherten oder deren PIN kann mit einem sicheren Verfahren persönlich an den in einer Vorsorgevollmacht benannten Vertreter oder den in einer Bestellungsurkunde benannten Betreuer zugestellt werden (Nr. 4). Die Vorsorgevollmacht oder Bestellungsurkunde muss der Krankenkasse vorliegen.

Die Identifizierung des Versicherten ist zu wiederholen, sobald die elektronische Gesundheitskarte neu ausgestellt wird.

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