Rz. 6

Versicherte haben das Recht, auf ihre Daten in Anwendungen zuzugreifen, die elektronische Verordnungen enthalten (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6). Dazu sind geeignete technische Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten (Satz 1). Es sind Verfahren zu wählen, die dem hohen Schutzbedarf der Daten entsprechen. Eine Zwei-Faktor-Authentifizierung gewährleistet z. B. ein hinreichendes Schutzniveau (BT-Drs. 19/18793 S. 109).

 

Rz. 6a

Die für ein geeignetes technisches Verfahren erforderliche Identifizierung der Versicherten kann auch in einer Apotheke durchgeführt werden (Satz 2). Den Apotheken wird damit eine verantwortungsvolle Aufgabe übertragen (BT-Drs. 20/3876 S. 57). Für die Ausgestaltung ist es erforderlich, technische Verfahren zu definieren (Abs. 8).

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