Rz. 5

Der Versicherte kann den Medikationsplan (§ 31a) oder medizinische Notfalldaten (§ 234 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5) in der Praxis eines Leistungserbringers einsehen, soweit diese auf der Gesundheitskarte gespeichert sind. Der Zugriff ist mittels der Gesundheitskarte und des Heilberufsausweises (§ 339 Abs. 3) möglich. Die Verarbeitung von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte ist nur mit Einwilligung des Versicherten zulässig. Für einen Zugriff müssen 2 Voraussetzungen erfüllt werden (mit Ausnahmen). Zum einen muss der Karteninhaber – mit Ausnahme der elektronischen Rezept- und Notfalldaten – den Zugriff freigeben (etwa durch Eingabe einer PIN). Zum anderen ist sowohl der schreibende als auch der lesende Zugriff auf die Daten grundsätzlich nur mit einem elektronischen Heilberufsausweis, der über die Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verfügt (oder einem entsprechenden Berufsausweis), gestattet (BT-Drs. 15/1525 S. 145 zu § 291a; 2-Schlüssel-Prinzip).

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