Rz. 7

Die elektronische Gesundheitskarte sollte ursprünglich Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende und Hinweise der Versicherten auf den Aufbewahrungsort von Erklärungen dazu unterstützen. Die Regelung erfasste neben dem Organspendeausweis auch alle anderen Dokumentationen einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende. Dem Versicherten wird nunmehr ausschließlich ermöglicht, Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in Papierform mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern.

 

Rz. 7a

Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende in elektronischer Form (elektronische Erklärung zur Organ- und Gewebespende) können ab dem 1.7.2022 im dafür bestimmten Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach § 2a Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes abgegeben, geändert und widerrufen werden. Die bisherige gesetzlich Möglichkeit, die Erklärungen zur Organspende in elektronischer Form zu verfassen und auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zu speichern, wird aufgegeben. Die Umsetzung hat sich als technisch komplex und bundesweit flächendeckend nicht umsetzbar erwiesen (BT-Drs. 19/27652 S. 122). Am 1.3.2022 tritt das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende in Kraft, das die Möglichkeit der Speicherung der elektronischen Erklärung in einem bundesweiten Online-Organspende-Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vorsieht. Die hierzu parallele Umsetzung der Speicherung weiterer elektronischer Erklärungen auf der elektronischen Gesundheitskarte ist nicht sinnvoll und birgt die Gefahr, dass ggf. zwei inhaltlich unterschiedliche Erklärungen des Versicherten vorliegen. Zudem werden, anders als beim Online-Register, mit der elektronischen Gesundheitskarte nur die Erklärungen der gesetzlich Versicherten erfasst.

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