Rz. 2

Dienstleister, die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur installieren oder warten, müssen über die notwendige Fachkunde verfügen und besondere Sorgfalt walten lassen. Leistungserbringer können von diesen Dienstleistern einen besonderen Fachkundenachweis verlangen. Durch diese Anforderungen wird die notwendige Qualität beim Anschluss der IT-Systeme der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur und bei der Installation von Komponenten und Diensten sowie bei der Störungsbeseitigung und Wartung gewährleistet. Dieses Ziel ist einerseits mit Blick auf die Integration der Primärsysteme in die Telematikinfrastruktur und andererseits mit Blick auf die kehrseitige Implementierung von Telematikinfrastruktur-Elementen in die Primärsysteme zu verfolgen (Dochow, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 332 Rz. 17).

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