Rz. 3

Anbieter von Betriebsleistungen haben einen Anspruch auf Zulassung (Satz 1). Folgende Voraussetzungen sind dazu kumulativ erforderlich:

  • die zu verwendenden Komponenten und Dienste sind nach Maßgabe von § 311 Abs. 6 und § 325 zugelassen,
  • der Anbieter erbringt den Nachweis, dass die Verfügbarkeit und Sicherheit der Betriebsleistungen gewährleistet sind und
  • der Anbieter verpflichtet sich, die Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen der gematik einzuhalten.
 

Rz. 3a

Die Entscheidung über die Zulassung ergeht als gebundener Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der mit Nebenbestimmungen nach § 32 SGB X versehen werden kann (Satz 2). Dafür bieten sich u. a. Befristung, Auflage oder ein Widerrufsvorbehalt an (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 SGB X). Führt das Zulassungsverfahren nicht zu einer ausreichenden Zahl von Anbietern, sind zur Durchführung operativer Betriebsleistungen Aufträge zu vergeben (BT-Drs. 16/3100 S. 174 zu § 291b). Damit findet wieder das öffentliche Vergaberecht Anwendung. Die gematik hat dazu eine Verfahrensbeschreibung veröffentlicht (www.fachportal.gematik.de/fileadmin/user_upload/fachportal/files/Zulassungen/Produktivbetrieb/gemZul_Anbieter_V2.3.0.pdf; abgerufen am 5.9.2022).

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