2.1 Zulassung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Anbieter von Betriebsleistungen haben einen Anspruch auf Zulassung (Satz 1). Folgende Voraussetzungen sind dazu kumulativ erforderlich:

  • die zu verwendenden Komponenten und Dienste sind nach Maßgabe von § 311 Abs. 6 und § 325 zugelassen,
  • der Anbieter erbringt den Nachweis, dass die Verfügbarkeit und Sicherheit der Betriebsleistungen gewährleistet sind und
  • der Anbieter verpflichtet sich, die Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen der gematik einzuhalten.
 

Rz. 3a

Die Entscheidung über die Zulassung ergeht als gebundener Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der mit Nebenbestimmungen nach § 32 SGB X versehen werden kann (Satz 2). Dafür bieten sich u. a. Befristung, Auflage oder ein Widerrufsvorbehalt an (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 SGB X). Führt das Zulassungsverfahren nicht zu einer ausreichenden Zahl von Anbietern, sind zur Durchführung operativer Betriebsleistungen Aufträge zu vergeben (BT-Drs. 16/3100 S. 174 zu § 291b). Damit findet wieder das öffentliche Vergaberecht Anwendung. Die gematik hat dazu eine Verfahrensbeschreibung veröffentlicht (www.fachportal.gematik.de/fileadmin/user_upload/fachportal/files/Zulassungen/Produktivbetrieb/gemZul_Anbieter_V2.3.0.pdf; abgerufen am 5.9.2022).

2.2 Beschränkung der Zulassungen (Abs. 2)

 

Rz. 4

Die gematik kann die Anzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies zur Gewährleistung von Funktionalität, Interoperabilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich ist. Die gematik ist damit in der Lage, die Zahl der Zulassungen an die schrittweise Entwicklung der Telematikinfrastruktur anzupassen.

 

Rz. 4a

Da die Interoperabilität der Telematikinfrastruktur nur schrittweise entwickelt und hergestellt werden kann, ist zunächst auch unter Berücksichtigung der Überwachungs- und Sicherstellungsfunktion der gematik eine Begrenzung des Systems insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Betreiber und der durch sie eingesetzten Komponenten, Dienste und Schnittstellen erforderlich (BT-Drs. 16/3100 S. 174). In dieser Phase stehen der Systemaufbau und der dabei erreichte Erkenntnisgewinn im Vordergrund. Dies rechtfertigt die Begrenzung der Anzahl der Zulassungen. Sobald Funktionalität, Interoperabilität und das notwendige Sicherheitsniveau erreicht sind, entfällt diese Rechtfertigung jedoch (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 324 Rz. 16).

2.3 Veröffentlichungen (Abs. 3)

 

Rz. 5

Die gematik oder die von ihr beauftragten Organisationen veröffentlichen

  • die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen, die für die Verfügbarkeit und Sicherheit der Betriebsleistungen erfüllt sein müssen sowie
  • eine Liste mit den zugelassenen Anbietern.

Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Die Veröffentlichung der erforderlichen Informationen im Internet (z.B. auf www.gematik.de) ist ausreichend. Die gematik verfährt entsprechend (www.fachportal.gematik.de/zulassungs-bestaetigungsuebersichten; abgerufen am 5.9.2022).

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