Rz. 4

Zur Durchführung des Betriebs der Telematikinfrastruktur vergibt die gematik Aufträge oder erteilt in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren Zulassungen (Satz 1). Beim Zulassungsverfahren haben Anbieter von Betriebsleistungen einen Anspruch auf Zulassung, wenn

  • die zu verwendenden Komponenten und Dienste nach Maßgabe von § 311 Abs. 6 und § 325 zugelassen sind,
  • der Anbieter den Nachweis erbringt, dass die Verfügbarkeit und Sicherheit der Betriebsleistung gewährleistet ist, und
  • der Anbieter sich vertraglich verpflichtet, die Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen der gematik einzuhalten.

Führt das Zulassungsverfahren nicht zu einer ausreichenden Zahl von Anbietern, sind zur Durchführung operativer Betriebsleistungen Aufträge zu vergeben (BT-Drs. 16/3100 S. 174 zu § 291b). Damit ist wieder das öffentliche Vergaberecht anzuwenden.

 

Rz. 5

Mit Teilaufgaben der Gesellschaft für Telematikgematik können einzelne Gesellschafter (ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland) oder Dritte beauftragt werden (§ 311 Abs. 5). Die Beauftragten sind dann für die Vergabe und für die Erteilung der Zulassung zuständig (Satz 2). Die Gewährleistungsverantwortung der gematik für Interoperabilität, Kompatibilität und Sicherheit der Telematikinfrastruktur bleibt erhalten.

 

Rz. 6

Bei der Vergabe jeglicher Aufträge durch die gematik unterhalb der Schwellenwerte (§ 106 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist die Unterschwellen-Vergabeordnung anwendbar (§ 311 Abs. 7 Satz 1). Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) regelt das Verfahren zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte (EU-Schwellenwerte). Die ab Januar 2020 geltenden Schwellenwerte wurden am 31.10.2019 im Amtsblatt der EU (2019/L279/23 ff.) veröffentlicht und gelten für die Jahre 2020 und 2021. Ein mögliches Vergabeverfahren ist die Verhandlungsvergabe (§ 8 UVgO). Ist dieses Format durch ein Bundes- oder Landesministerium zugelassen (§ 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO), werden die Ausführungsbestimmungen vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt (§ 311 Abs. 7 Satz 2). Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, §§ 97 bis 184) bleibt unberührt (§ 311 Abs. 7 Satz 3).

 

Rz. 7

Bei der Vergabe von Aufträgen für den Betrieb von Komponenten und Diensten der zentralen Infrastruktur (§ 306 Abs. 2 Nr. 2), die zur Gewährleistung der Sicherheit oder der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur von wesentlicher Bedeutung sind, kann die gematik selbst als Anbieter auftreten und einzelne Komponenten und Dienste der zentralen Infrastruktur selbst betreiben (Satz 3) und die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität sicherstellen (Satz 4). Betroffen sind Komponenten und Dienste, die nur einmal vorhanden sind. Die Ausnahmeregelung ist auf eine sehr geringe Anzahl der zentralen Dienste und Komponenten beschränkt. Wenn die gematik als Anbieter auftritt, werden die Teilleistungen grundsätzlich gemäß Vergaberecht ausgeschrieben. Nur im Ausnahmefall kann die gematik selbst Teilleistungen erbringen.

 

Rz. 8

Wenn die gematik Komponenten und Dienste selbst betreibt, ist deren Sicherheit durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen (Satz 5). Dabei ist nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponenten und Dienste sichergestellt wird (Satz 6). Das Prüfverfahren für das externe Sicherheitsgutachten wird durch das BfSI festgelegt (Satz 7). Den Sicherheitsgutachter wählt die gematik aus (Satz 8). Das externe Sicherheitsgutachten wird dem BfSI vorgelegt (Satz 9). Die Komponenten und Dienste dürfen erst nach der Bestätigung durch das BfSI durch die gematik zur Verfügung gestellt werden (Satz 10).

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