Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 323 übernimmt das bisher in § 291b Abs. 1c Satz 1 und 2 enthaltene geltende Recht. Geregelt ist die Beteiligung von Dritten mit operativen Betriebsleistungen (Schnittstellen, Komponenten und Dienste) an der Telematikinfrastruktur.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 35 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 in Abs. 2 die Sätze 3 bis 10 angefügt. Wenn die gematik ihre eigenen Komponenten und Dienste zulassen müsste, soll die Sicherheit durch ein externes Sicherheitsgutachten und die Einbindung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BfSI) gewährleistet werden.

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