2.1 Einrichtung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Norm verpflichtet die gematik, eine Schlichtungsstelle einzurichten (Satz 1). Die gematik hat die Schlichtungsstelle bereits während der Testphase der elektronischen Gesundheitskarte eingerichtet. Da sie sich seitdem bewährt hat (BT-Drs. 18/5293 S. 51), wird die Schlichtungsstelle beibehalten. Die Schlichtungsstelle hat damit eine normative Bestandsgarantie. Die Rechtsnatur der Schlichtungsstelle ist nicht gesetzlich geregelt. Grundsätzlich handelt sie als Schlichtungsorgan einer juristischen Person des Privatrechts ohne deren vertretungsberechtigtes Organ zu sein. Da sie aber unmittelbar verbindliche Entscheidungen auch für außerhalb der Gesellschaft stehende Dritte trifft (§ 370 Abs. 3, 4), handelt es sich um eine Behörde im funktionellen Sinne (§ 1 Abs. 2 SGB X; Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 319 Rz. 16 m. w. N.).

 

Rz. 4

Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist (Satz 2). Entsprechende Aufträge ergeben sich aus §§ 364 ff. Danach ist ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, wenn Vereinbarungen über telemedizinische Verfahren nicht abgeschlossen werden (z. B. nach der Kündigung einer Vereinbarung).

2.2 Zuarbeit der gematik (Abs. 2)

 

Rz. 5

Die gematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 BGB) zuzuarbeiten. Die Zuarbeit erfolgt auf Verlangen der Schlichtungsstelle in dem von ihr festgelegten Umfang. Die Schlichtungsstelle kann damit für die Führung ihrer Geschäfte auf die Organisation der gematik zurückgreifen.

2.3 Geschäftsordnung (Abs. 3)

 

Rz. 6

Die Schlichtungsstelle gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, um ihre Arbeitsweise zu regeln. Einen Genehmigungsvorbehalt enthält das Gesetz nicht. Der Vorbehalt ist wegen der Mehrheitsbeteiligung der Bundesrepublik Deutschland nicht erforderlich.

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