Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 316 übernimmt das bisher in § 291a Abs. 7 Satz 6 bis 8 enthaltene geltende Recht und regelt die Finanzierung der Gesellschaft für Telematik (gematik) durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben. Da die Verwaltungskostenbudgetierung nicht mehr existiert, ist der Verweis gegenstandslos. Mit Wirkung zum 1.1.2022 wurde in Abs. 1 Satz 1 die Angabe "1 Euro" durch die Angabe "1,50 Euro" ersetzt. Damit wird der zur Finanzierung der gematik vom GKV-Spitzenverband zu zahlende jährliche Betrag je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung an den wachsenden Finanzbedarf der Digitalisierung im Gesundheitswesen angepasst.

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