2.1 Berechtigter Personenkreis (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 Nr. 1 bis 5 enthält jeweils Tatbestandsmerkmale, die sämtlich vorliegen müssen, damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Abschluss einer Versicherung im Standardtarif gegeben sind.

 

Rz. 4

Nach Satz 1 Nr. 1 darf zunächst keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen bzw. eine Versicherungspflicht in dieser. Ein Anspruch scheidet deswegen aus, wenn Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 gegeben ist (zu den Tatbestandvoraussetzungen insoweit vgl. Komm zu § 5).

 

Rz. 5

Ein Anspruch besteht nach Satz 1 Nr. 2 auch dann nicht, wenn die Person bereits über eine private Krankenvollversicherung verfügt.

 

Rz. 6

Schließlich scheidet ein Anspruch aus, wenn ein Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht, Beihilfeberechtigung vorliegt oder vergleichbare Ansprüche gegeben sind (Satz 1 Nr. 3). Zu beachten ist im Hinblick auf Beihilfeberechtigte Satz 4. Danach können auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die bisher über keine auf Ergänzung der Beihilfe beschränkte private Krankenversicherung verfügen und bei denen auch keine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, eine die Beihilfe ergänzen Absicherung im Standardtarif verlangen.

 

Rz. 7

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz steht einem Anspruch entgegen (Satz 1 Nr. 4). Ausreichend ist bereits ein Anspruch auf entsprechende Leistungen, ein tatsächlicher Leistungsbezug war nicht erforderlich.

 

Rz. 8

Ein Bezug von Leistungen nach dem Dritten bis Siebten Kapitel des SGB XII steht einem Anspruch ebenfalls entgegen (Satz 1 Nr. 5). Allerdings war hier ein tatsächlicher Leistungsbezug und nicht die bloße Anspruchsberechtigung erforderlich. Zu beachten ist, dass sowohl beim Anspruch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, als auch bei einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII die Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat einen Anspruch Abschluss des Standardtarifes nicht begründen.

 

Rz. 9

Das Vorliegen der kumulativen Voraussetzungen des Abs. 1 begründete ein Recht auf Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes im Standardtarif nach § 147 Abs. 2a, jedoch keine entsprechende Verpflichtung. Erst ab dem 1.1.2009 bestand für den in Abs. 1 genannten Personenkreis gemäß § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG i. d. F. d. Gesetzes v. 23.11.2007, BGBl. I S. 2631) die Verpflichtung, eine entsprechende Krankheitskostenversicherung im Sinne einer Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG abzuschließen. Von dem Recht nach Abs. 1 wurde in weitaus geringerem Umfang Gebrauch gemacht, als vom Gesetzgeber offenbar erwartet.

2.2 Beiträge (Abs. 2)

 

Rz. 10

Ebenso wie bei der nach § 257 Abs. 2a begründeten "normalen" Krankenversicherung im Standardtarif durfte nach Satz 1 der Beitrag für eine nach Abs. 1 begründete Versicherung den durchschnittlichen Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 nicht überschreiten. Hingegen galt gemäß Satz 1 die dort für Ehegatten oder Lebenspartner vorgesehene besondere Beitragsbegrenzung in Höhe von 150 % des durchschnittlichen Höchstbetrages der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Sofern eine nach Abs. 1 im Standardtarif versicherte Person die Beiträge nicht aufbringen kann bzw. konnte, ohne dadurch Hilfebedürftig i. S. d. SGB II oder des SGB XII zu werden, vermindert sich nach dem Verweis auf § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des GKV-WSG v. 26.3.2007) der zu zahlende Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte. Bestand unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrages Hilfebedürftigkeit, zahlt bzw. zahlte der zuständige Träger den Beitrag, der für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen ist (Verweis auf § 152 Abs. 4 VAG).

2.3 Eingeschränkte Risikoprüfung (Abs. 3)

 

Rz. 11

Eine Risikoprüfung erfolgt vor Abschluss des Versicherungsvertrages nicht (Satz 1). Eine solche ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke des finanziellen Spitzenausgleichs gemäß § 257 Abs. 2b oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

Nach Satz 2 waren beim Spitzenausgleich abweichend von § 257 Abs. 2b (i. d. F. d. Gesetzes v. 14.6.2007, BGBl. I S. 1066) für Versicherte nach Abs. 1 die Beitragsbegrenzungen des Abs. 2 zu berücksichtigen und zudem die durch das Verbot von Risikoaufschlägen auftretenden Mehraufwendungen.

2.4 Umstellung in den Basistarif zum 1.1.2009 (Abs. 4)

 

Rz. 12

Abs. 4 bestimmt, dass alle nach Abs. 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif zum 1.1.2009 automatisch auf Verträge im Basistarif nach § 152 Abs. 1 VAG umgestellt werden. Ein Wahlrecht wie es den Versicherten im normalen Standardtarif zukommt (vgl. Komm. zu § 401 Rz. 2) besteht damit im Anwendungsbereich der Norm nicht.

Die Einführung des Basistarifs ist vom BVerfG als verfassungsgemäß angesehen worden (BVerfG, Urteil v. 10.6.2009, 1 BvR 706/08).

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