Rz. 8

Die Identifikationsmerkmale für Ärzte sowie Leistungserbringerinstitutionen für die Nutzung der Telematikinfrastruktur sind die Arztnummer und die im Bundesmantelvertag für Ärzte vorgesehene Betriebsstättennummer. Es ist notwendig, dass alle Ärzte sowie Einrichtungen die notwendigen Identifikationsmerkmale erhalten. Dies ist bisher für Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140, Ärzte in diesen Eigeneinrichtungen und für ausschließlich privat tätige Ärzte und Psychotherapeuten nicht der Fall. Die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen sind daher verpflichtet, für diese Stellen eine Arztnummer und eine Betriebsstättennummer zu vergeben (Satz 1, 2). Die dafür notwendigen Informationen, insbesondere zur Approbation und zur Zulassung, erhalten die Kassenärztlichen Vereinigungen von den Ärztekammern bzw. Psychotherapeutenkammern (Satz 3).

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