Rz. 9

Die gematik ist beauftragt einem definierten Kreis von zugriffsberechtigten Personen zu ermöglichen, den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5) über die Telematikinfrastruktur zu nutzen. Zugriffsberechtigt ist der Personenkreis nach § 359 Abs. 1, zu dem u. a. Ärzte, Zahnärzte, Apotheken und die jeweils bei diesen Leistungserbringern berufsmäßig tätigen Gehilfen und weiteren Mitarbeitenden sowie Psychotherapeuten gehören. Um eine bestmögliche Unterstützung der medizinischen Versorgung der Versicherten zu erzielen, wird die gematik beauftragt, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, damit auch Angehörige eines Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine bundesrechtlich geregelte Ausbildung erfordert, mit Einwilligung der Versicherten auf die Daten des elektronischen Medikationsplans der elektronischen Gesundheitskarte zugreifen können. Darüber hinaus sind durch die gematik auch die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die bei Psychotherapeuten berufsmäßig tätigen Gehilfen und die weiteren Mitarbeitenden sowohl auf die elektronischen Notfalldaten als auch auf den elektronischen Medikationsplan zugreifen können. Die Erweiterung der Zugriffsrechte auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten der elektronischen Gesundheitskarte soll schrittweise umgesetzt werden und darf nicht dazu führen, dass der Einführungsprozess der elektronischen Notfalldaten und des elektronischen Medikationsplans verzögert wird (BT-Drs. 19/18793 S. 104).

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