Rz. 7

Abs. 5 enthält eine Sonderregelung für ermächtigte Einrichtungen. Zwar gelten die Gesamtverträge nach § 83 grundsätzlich auch für ermächtigte Einrichtungen. Allerdings enthält die Norm hierfür insoweit eine Einschränkung, als die Verbände der Krankenkassen mit den ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden unmittelbar besondere Verträge abschließen können. Hierfür ist allerdings das Einvernehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen erforderlich. Hiermit soll die Möglichkeit eröffnet werden, besondere Verträge abzuschließen, die in den Bestandsschutz entsprechender Einrichtungen eingreifen, und die deswegen der Zustimmung der jeweiligen Einrichtung bedürfen. Zu beachten ist, dass die Vorschrift wegen Abs. 8 nicht im ehemaligen Ostberlin gilt.

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