0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 311 bündelt die in zahlreichen Einzelvorschriften enthaltenen Aufgaben der Gesellschaft für Telematik (gematik) und erweitert ihren Aufgabenbereich.

 

Rz. 2

Art. 4 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) hat mit Wirkung zum 19.11.2020 Abs. 1 um Nr. 11 ergänzt. Die gematik hat die Aufgabe, das Robert Koch-Institut bei der Entwicklung und dem Betrieb des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 IfSG zu unterstützen.

 

Rz. 2a

Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 und 6 geändert. Der Aufgabenbereich der gematik wird hinsichtlich der Übernahme von Betriebsaufgaben unter besonderen Voraussetzungen erweitert (Abs. 1 Nr. 12). In Abs. 6 Satz 7 und 8 wird die Zuständigkeit des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als Folgeänderung zu der neu in § 331 Abs. 6 geregelten Pauschalvergütung aufgehoben.

 

Rz. 2b

Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 in Abs. 1 die Nr. 10 geändert (redaktionelle Korrektur eines Verweises) und Nr. 13 angefügt. Die Regelung weist der gematik als neue Aufgabe die Planung, Durchführung und Unterstützung der Erprobungs- und Einführungsphasen von Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Norm bündelt und erweitert die Aufgaben der gematik.

 
Aktueller Standort bisheriger Standort/Neuregelung
Abs. 1 Nr. 1 § 291b Abs. 1
Abs. 1 Nr. 2 § 291a Abs. 7 Satz 2
Abs. 1 Nr. 3 § 291b Abs. 1b Satz 1 und 2
Abs. 1 Nr. 4 § 291b Abs. 1a Satz 1
Abs. 1 Nr. 5 § 291b Abs. 1e Satz 1
Abs. 1 Nr. 6 § 291b Abs. 1b Satz 3 und 6
Abs. 1 Nr. 7 § 291e Ab. 1 Satz 1
Abs. 1 Nr. 8 § 291h Abs. 1 Satz 1
Abs. 1 Nr. 9 Zuständigkeit der gematik für alle in der Telematikinfrastruktur genutzten Identifikations- und Authentifizierungsverfahren und Karten sowie Kartenausgabeprozesse
Abs. 1 Nr. 10 Entwicklung von Komponenten, die den Versicherten einen Zugangsweg zur Anwendung für die elektronische Übermittlung ärztlicher Verschreibungen nach § 360 über mobile Endgeräte ermöglichen
Abs. 1 Nr. 11 Unterstützung des Robert Koch-Instituts bei der Entwicklung und dem Betrieb des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 IfSG
Abs. 1 Nr. 12 Betrieb von Komponenten und Diensten der zentralen Infrastruktur
Abs. 1 Nr. 13 Planung, Durchführung und Unterstützung der Erprobungs- und Einführungsphasen von Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Abs. 2 bis 5 § 291b Abs. 1 Satz 2 bis 6 sowie Sätze 20 bis 23
Abs. 6 § 291b Abs. 1e
Abs. 7 Unterschwellen-Vergabeordnung ist anwendbar

2 Rechtspraxis

2.1 Auf- und Ausbau der Telematikinfrastruktur (Abs. 1)

 

Rz. 4

Die Gesellschafter der gematik schaffen die insbesondere für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte und ihrer Anwendungen erforderliche interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur (Telematikinfrastruktur; § 306 Abs. 1). Die Aufgaben werden durch die gematik wahrgenommen. Die Norm konkretisiert den gesetzlichen Auftrag.

 

Rz. 5

Die gematik erstellt die funktionalen und technischen Vorgaben, einschließlich eines Sicherheitskonzepts (Nr. 1 Buchst. a). Hierfür ist es erforderlich, ein Gesamtkonzept und die hierfür notwendigen technischen Standards zur Ausgestaltung der Telematikinfrastruktur zu erstellen und fortzuschreiben. In diesem Zusammenhang sind technische Festlegungen u. a. in Form von Lasten- und Pflichtenheften zu treffen (BT-Drs. 15/4924 S. 10 zu § 291b). Dazu gehört auch ein Sicherheitskonzept (BT-Drs. 18/5293 S. 47).

 

Rz. 6

Ausgehend von einer Bedrohungsanalyse und Schutzbedarfsbetrachtung hat das zu erstellende Sicherheitskonzept die Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit festzulegen. Einen Teil des von der gematik zu schaffenden Sicherheitskonzepts bildet die gemeinsame Sicherheitsrichtlinie für den elektronischen Heilberufsausweis oder Berufsausweise nach § 291a Abs. 5e. Die Sicherheitsrichtlinie muss darüber hinaus Regelungen bei Verlust des Ausweises und Missbrauchsverdacht vorsehen (BT-Drs. 15/4924 S. 10 zu § 291b).

 

Rz. 7

Die gematik legt Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung und Nutzung fest (Nr. 1 Buchst. b). Schon in der Aufbauphas...

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