Rz. 3

Die Norm bündelt und erweitert die Aufgaben der gematik.

 
Aktueller Standort bisheriger Standort/Neuregelung
Abs. 1 Nr. 1 § 291b Abs. 1
Abs. 1 Nr. 2 § 291a Abs. 7 Satz 2
Abs. 1 Nr. 3 § 291b Abs. 1b Satz 1 und 2
Abs. 1 Nr. 4 § 291b Abs. 1a Satz 1
Abs. 1 Nr. 5 § 291b Abs. 1e Satz 1
Abs. 1 Nr. 6 § 291b Abs. 1b Satz 3 und 6
Abs. 1 Nr. 7 § 291e Ab. 1 Satz 1
Abs. 1 Nr. 8 § 291h Abs. 1 Satz 1
Abs. 1 Nr. 9 Zuständigkeit der gematik für alle in der Telematikinfrastruktur genutzten Identifikations- und Authentifizierungsverfahren und Karten sowie Kartenausgabeprozesse
Abs. 1 Nr. 10 Entwicklung von Komponenten, die den Versicherten einen Zugangsweg zur Anwendung für die elektronische Übermittlung ärztlicher Verschreibungen nach § 360 über mobile Endgeräte ermöglichen
Abs. 1 Nr. 11 Unterstützung des Robert Koch-Instituts bei der Entwicklung und dem Betrieb des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 IfSG
Abs. 1 Nr. 12 Betrieb von Komponenten und Diensten der zentralen Infrastruktur
Abs. 1 Nr. 13 Planung, Durchführung und Unterstützung der Erprobungs- und Einführungsphasen von Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Abs. 2 bis 5 § 291b Abs. 1 Satz 2 bis 6 sowie Sätze 20 bis 23
Abs. 6 § 291b Abs. 1e
Abs. 7 Unterschwellen-Vergabeordnung ist anwendbar

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